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Der Einheitstext zur Arbeitssicherheit (D.Lgs. 81/2008) im Detail?

Das Legislativdekret Nr. 81 vom 8. April 2008 (in Kraft getreten am 15. Mai desselben Jahres) ist der so genannte Einheitstext zur Arbeitssicherheit. Er regelt das gesamte Feld von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit neu, nachdem sein Vorgänger, das Legislativdekret 629/94 seine Schuldigkeit getan hatte.

Klar ist, dass der Einheitstext zur Arbeitssicherheit zunächst einmal definieren muss, was man unter Arbeitssicherheit überhaupt versteht. Er tut dies, indem er Arbeitssicherheit als jenes Paket an Maßnahmen beschreibt, mit dem die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz garantiert werden.

Neu war damals der Ansatz, der vor allem auf Prävention setzte und beispielsweise die Pflicht einführte, alle möglichen Gesundheitsrisiken und -gefahren in einem Unternehmen auszumachen und geeignete Schutzmaßnahmen dagegen zu planen und zu treffen.

Der Anwendungsbereich des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit

Der Anwendungsbereich des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit umfasst alle Unternehmen, Institutionen und die öffentliche Verwaltung, also private wie öffentliche Betriebe gleichermaßen. Als Kriterium gilt einzig und allein, ob ein Betrieb Angestellte hat oder nicht. Falls ja, hat er die Regelungen des Einheitstextes zu befolgen.

Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die Risiken und Gesundheitsgefahren in ihrem Unternehmen auszuloten, ganz egal, wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen, in welchem Sektor sie tätig sind oder ob es sich nun um private oder öffentliche Einrichtungen handelt.

Wenn man dabei von „Mitarbeitern“ spricht, dann sind damit auch folgende gemeint:
  • Genossenschaftsmitglieder oder Gesellschafter, die im Betrieb mitarbeiten,
  • Berufspraktikanten, also Praktikanten aus der Berufsbildung, oder mitarbeitende Studenten,
  • Schüler und Studenten, die an Berufsbildungskursen teilnehmen, in denen in Werkstätten, mit Maschinen, Anlagen oder Werkzeugen aller Art gearbeitet wird, aber auch mit Chemikalien oder anderen Stoffen.

Welche Bereiche rund um Sicherheit und Gesundheit umfasst der Einheitstext zur Arbeitssicherheit?

Der Einheitstext zur Arbeitssicherheit umfasst eine breite Palette an Aspekten, die rund um die Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz kreisen. Im Folgenden sehen wir uns einige davon genauer an.

    • Art. 17, Abs. 1, Buchstabe a)
    • Art. 28
    • Art. 29
    • Art. 31, Abs. 6

    Kommt ein Arbeitgeber seinen Pflichten in Sachen Gesundheit am Arbeitsplatz und Arbeitssicherheit nicht nach, riskiert er nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch strafrechtliche Folgen.

    Bewertung der Gesundheits- und Unfallrisiken

    Der Einheitstext zur Arbeitssicherheit verpflichtet den Arbeitgeber (und nur ihn, er kann diese Aufgabe demnach nicht delegieren), die Risiken für Gesundheit (Krankheiten) und Sicherheit (Arbeitsunfälle) in seinem Betrieb zu bewerten und diese Bewertung auch schriftlich festzuhalten.

    Der entsprechende Bericht muss alle möglichen Risiken beinhalten, umfasst also Bereiche wie

    • die Ausstattung des Arbeitsplatzes,
    • die Auswahl von Chemikalien, mit denen gearbeitet wird,
    • die Risiken in Bezug auf den mit der Arbeit verbundenen Stress,
    • den Einsatz von schwangeren Mitarbeiterinnen,
    • Konflikte, die aus Unterschieden in Bezug auf Geschlecht, Alter oder Herkunft der Mitarbeiter entstehen können.

    Was beinhaltet das Dokument der Risikobewertung (DVR)?

    Was versteht man unter einem Risikobewertungsbericht?

    • einen Bericht über die Bewertung der im Betrieb vorgefundenen Risiken für Gesundheit und Sicherheit sowie über die Kriterien, nach denen diese bewertet wurden,
    • die Angabe der Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen, die zur Minimierung oder Beseitigung der festgestellten Risiken getroffen wurden,
    • einen Plan, wie die Sicherheit im Betrieb im Laufe der Zeit stetig verbessert werden kann,
    • ein Programm zur Umsetzung aller Maßnahmen sowie die Nennung der dafür verantwortlichen Ansprechpartner im Betrieb, wobei diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügen müssen,
    • die Bekanntgabe des Verantwortlichen für Vorbeugung und Sicherheit, des zuständigen Vertreters der Mitarbeiter sowie des Arztes, der an der Ausarbeitung des Sicherheitsberichts mitgewirkt hat,
    • die Beschreibung der beruflichen Voraussetzungen und Erfahrungen, über die Mitarbeiter in besonders gefährdeten Bereichen des Unternehmens verfügen müssen, ebenso wie ein entsprechendes Aus- und Weiterbildungsprogramm.
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      • Art. 17, Abs. 1, Buchstabe b)
      • Art. 32
      • Art. 34

      Unternehmer, die die Normen rund um die Figur des Leiters des Arbeitsschutzdienstes im Einheitstext zur Arbeitssicherheit nicht einhalten, haben mit verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen.

      Wer ist der Leiter des Arbeitsschutzdienstes?

      Der Leiter (oder natürlich die Leiterin) des Arbeitsschutzdienstes ist verantwortlich für die Risikovorbeugung und den Arbeitsschutz in einem Betrieb und verfügt dafür über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen. Diese variieren je nach den Risiken, die es am Arbeitsplatz abzudecken gilt sowie nach den im Unternehmen vorgenommenen Arbeiten.

      Die Aufgabe eines Leiters des Arbeitsschutzdienstes kann der Arbeitgeber selbst übernehmen, muss dafür aber die vorgesehenen Kurse und Ausbildungen durchlaufen haben. Welche dies sind, hängt wiederum von den spezifischen Risiken im Betrieb ab.

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        • Art. 18, Abs. 1, Buchstabe b)
        • Art. 37, Abs. 9
        • Art. 43, Abs. 1, Buchstabe b)

        Wer sich nicht an die Bestimmungen zu Brandverhütung, Evakuierung und Rettung im Einheitstext zur Arbeitssicherheit hält, muss verwaltungs- und strafrechtliche Folgen fürchten.

        Brandverhütung, Evakuierung, Rettung

        Gesetzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie für eine effiziente Evakuierung und Rettung eventueller Verletzter zu treffen. Dazu gehören etwa die Ernennung eines Brandschutz- und eines Erste-Hilfe-Beauftragten innerhalb des Unternehmens, wobei sich kein Mitarbeiter weigern darf, diese Aufgaben zu übernehmen, es sei denn, er kann triftige Gründe dafür nennen. In jedem Fall stehen den Beauftragten eine adäquate Aus- und stetige Weiterbildung zu.

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          • Art. 37, Abs. 10, 11, 12

          Die im Einheitstext zur Arbeitssicherheit enthaltenen Maßnahmen rund um den Sicherheitsbeauftragten müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Verabsäumt er dies, muss er mit straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

          Wer ist der Sicherheitsbeauftragte?

          Die Mitarbeiter eines Betriebes haben das Recht, einen Sicherheitsbeauftragten aus ihren Reihen zu ernennen oder dessen Aufgaben an die territorial zuständige Behörde zu übertragen. Wird ein interner Sicherheitsbeauftragter ernannt, muss der Arbeitgeber diesem die notwendige Aus- und Weiterbildung zugestehen, verlässt man sich dagegen auf die zuständige Behörde, muss diese – immer vom Arbeitgeber selbst – avisiert werden.

          Was aber lernt ein Sicherheitsbeauftragter im Rahmen der Aus- und Weiterbildung kennen?

          • den europäischen und nationalen Rechtsrahmen,
          • die allgemeine und spezifische Gesetzgebung rund um die Bereiche Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
          • die von der Materie betroffenen Figuren innerhalb und außerhalb des Betriebs und deren Pflichten,
          • das Erkennen der wichtigsten Risikofaktoren,
          • die Einschätzung von Risiken,
          • geeignete technische, organisatorische und prozedurelle Maßnahmen für Vorbeugung und Sicherheit,
          • den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten,
          • effiziente Kommunikationsmaßnahmen.
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            • Art. 18, Abs. 1, Buchstabe a)
            • Art. 41, Abs. 1, Buchstabe a)

            Werden die Bestimmungen des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit rund um den Betriebsarzt nicht eingehalten, ist mit verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen.

            Wer ernennt den Betriebsarzt und welche sind seine Aufgaben?

            Werden in einem Unternehmen gesundheitliche Risikofaktoren festgestellt, die von Experten überwacht werden müssen, muss der Arbeitgeber einen zuständigen Betriebsarzt ernennen und für dessen Arbeit auch aufkommen.

            Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt aber genau?

            • Durchführung vorbeugender medizinischer Checks um festzustellen, dass keine gesundheitlichen Gründe gegen die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit sprechen,
            • Regelmäßige Untersuchungen, um den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter im Auge zu behalten und das weitere Vorhandensein aller gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Tätigkeit festzuhalten,
            • Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers, um vom Arzt feststellen zu lassen, ob es gesundheitliche Folgen aufgrund einer bestimmten Tätigkeit gibt,
            • Durchführung medizinischer Checks, wann immer ein Mitarbeiter Tätigkeitsfeld wechselt. Auch hier geht es darum festzustellen, ob er über alle notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen verfügt,
            • Untersuchungen am Ende eines Arbeitsverhältnisses, wann immer eine solche per Gesetz vorgeschrieben ist.

            Auf der Grundlage seiner Untersuchungen stellt der Betriebsarzt fest, ob ein Mitarbeiter für die für ihn vorgesehene Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Dabei gibt es durchaus auch Zwischenstufen in Form einer partiellen oder einer nur temporären Eignung.

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              • Art. 18, Abs. 1, Buchstabe t)
              • Art. 43, Abs 1, Buchstabe d)

              Wer sich nicht an die Vorgaben zu Notfall- und Evakuierungsplänen hält, wie sie im Einheitstext zur Arbeitssicherheit enthalten sind, muss mit verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen rechnen.

              Notfall- und Evakuierungspläne

              In Unternehmen mit zehn oder mehr Mitarbeitern bzw. in solchen, die von der Feuerwehr kontrolliert werden müssen, ist die Ausarbeitung von Notfall- und Evakuierungsplänen Pflicht. Die Pläne enthalten alle Angaben über ein korrektes Verhalten im Brand- oder Notfall, sodass sich die Mitarbeiter in solchen Fällen schnell und effizient aus der Gefahrenzone bringen können. Aus diesem Grund müssen beispielsweise auch überall im Betrieb Evakuierungspläne ausgehängt werden, die nicht nur die Grundrisse des Gebäudes, die Fluchtwege und die Lage der Sicherheitsausrüstung zeigen, sondern auch auf die wichtigsten Verhaltensregeln aufmerksam machen.

              Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                • Art. 18, Abs. 1, Buchstabe l)
                • Art. 36
                • Art. 37
                • Art. 73

                Arbeitgeber, die ihre Pflichten in Sachen Information und Ausbildung der Mitarbeiter, wie sie im Einheitstext zur Arbeitssicherheit geregelt sind, nicht erfüllen, riskieren verwaltungs- und strafrechtliche Folgen.

                Information und Ausbildung der Arbeitnehmer

                Alle Mitarbeiter eines Betriebes müssen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Risiken informiert sein und in Sachen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit regelmäßig fortgebildet werden. Dafür muss der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen treffen, also etwa Ausbildungskurse organisieren, deren Dauer selbstverständlich je nach Tätigkeit und Funktion im Betrieb variieren. Sollten im Betrieb besondere Gerätschaften oder Anlagen zum Einsatz kommen, müssen die Mitarbeiter auch für deren Nutzung entsprechend geschult werden.

                Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                  • Art. 18, Abs. 1, Buchstabe d)
                  • Art. 75
                  • Art. 76
                  • Art. 77

                  Sollten Arbeitgeber ihrer vom Einheitstext zur Arbeitssicherheit auferlegten Pflicht rund um die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ihrer Mitarbeiter nicht nachkommen, müssen sie mit straf- und verwaltungsrechtlichen Folgen rechnen.

                  Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

                  Sollte sich bei der Risikoerhebung herausstellen, dass es Risiken gibt, die nicht durch geeignete Maßnahmen (Vorbeugung, Reorganisation der Arbeitsabläufe, Sicherheitsvorkehrungen) minimiert werden können, müssen die Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden. Die PSA muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, der verpflichtet ist, für die beste und effizienteste Ausrüstung zu sorgen, ebenso wie für die Wartung und Instandhaltung. Zudem muss er dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter mit dem Gebrauch der PSA vertraut gemacht werden.

                  Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                    • Art. 81
                    • Art. 82
                    • Art. 83
                    • Art. 84
                    • Art. 85
                    • Art. 86

                    Wer sich nicht an die Vorgaben des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit hält, in denen es um die Konformitätserklärungen geht, riskiert verwaltungs- und strafrechtliche Folgen.

                    Konformitätserklärung technischer Anlagen

                    Egal, ob elektrische, thermohydraulische oder Kühlanlagen: alle Anlagen in einem Betrieb müssen mit der notwendigen Konformitätserklärung versehen sein, die von den Lieferanten bzw. Monteuren ausgestellt wird. Damit sein Betrieb also rechtlich in Ordnung ist, muss sich ein Arbeitgeber alle Konformitätserklärungen der Anlagen aushändigen lassen.

                    Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                      • Art. 84
                      • Art. 85
                      • Art. 86

                      Kommt ein Arbeitgeber der im Einheitstext zur Arbeitssicherheit festgelegten Kontrollen von Erdung und Blitzschutzanlagen nicht nach, macht er sich strafbar. Es drohen verwaltungs- und strafrechtliche Folgen.

                      Regelmäßige Kontrolle von Erdung und Blitzschutz-Anlagen

                      Um die Sicherheit elektrischer Anlagen zu garantieren, muss der Arbeitgeber regelmäßig die ordnungsgemäße Erdung seiner Anlagen ebenso kontrollieren lassen, wie das Funktionieren der Blitzschutzanlage.

                      Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                        • Art. 70
                        • Art. 71

                        Wer seine Mitarbeiter mit Ausstattung versieht, die nicht CE-gekennzeichnet ist, macht sich nach dem Einheitstext zur Arbeitssicherheit strafbar und muss mit verwaltungs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

                        Ausstattung mit CE-Kennzeichen

                        Der Arbeitgeber ist verpflichtet, all seine Mitarbeiter mit Ausstattung zu versehen, die das CE-Kennzeichen trägt, also alle europäischen Normen erfüllt. Bei der Auswahl der Ausstattung muss ein Arbeitgeber selbstverständlich die Charakteristika der in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten vor Augen haben, dazu mögliche Risiken am Arbeitsplatz oder bei der Nutzung von Anlagen bzw. der Ausstattung selbst.

                        Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!
                          • Art. 26

                          Wer als Arbeitgeber der im Einheitstext zur Arbeitssicherheit vorgesehenen Pflicht zur Erarbeitung des Einheitsdokuments zur Risikobewertung (DUVRI) nicht nachkommt, muss mit verwaltungs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

                          Was ist das Einheitsdokument zur Risikobewertung (DUVRI)?

                          Im Einheitsdokument zur Risikobewertung (DUVRI) werden Risiken festgehalten, die sich aus dem Zusammenspiel des eigenen Betriebs mit Zulieferern oder Auftragnehmern ergeben. Im selben Dokument werden die Risiken nicht nur benannt, sondern es werden auch Maßnahmen aufgelistet, mit denen diese minimiert oder gänzlich beseitigt werden können. Es obliegt dem Arbeitgeber, das DUVRI zu erarbeiten und zu prüfen, inwieweit Zulieferer und Auftragnehmer für die Durchführung der ihnen aufgetragenen Arbeiten geeignet sind.

                          Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!